Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen VIPER CLUB OF AMERICA REGION SWITZERLAND (nachstehend VCAS) besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).Sitz und Gerichtsstand des VCAS richten sich nach dem Domizil des Präsidenten. Der Verein verfolgt keine lukrativen Ziele und kann sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Art. 2: Zweck
Der VCAS ist eine Vereinigung von VIPER Eigentümern, Benützern und Fans und ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bezweckt insbesondere:den technischen und den ideologischen Gedankenaustausch zwischen VIPER Eigentümern und Sammlern;
die Wahrung der VIPER Tradition, die Sicherheit der Führung eines Sportwagens und die Verteidigung der Interessen deren Besitzer;
die Organisation von Ausflügen, Versammlungen und die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Anlässen im Zusammenhang mit dem Automobilsport;
die Pflege des guten Einvernehmens sowie der Geselligkeit und der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
Der VCAS gehört dem VIPER CLUB OF AMERICA (VCA) als Regionalmitglied an. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des VCA und erklärt diese für seine Mitglieder als verbindlich.
II. Mitgliedschaft
Art. 3: Zusammensetzung
Der VCAS setzt sich aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern zusammen. Die einzelnen Mitgliederkategorien besitzen die nachfolgenden Rechte und Pflichten.a. Aktivmitglieder
Jede natürliche Person, welche das 18. Altersjahr erreicht hat, im Besitze des Führerausweises und Eigentümer einer VIPER ist, kann auf Gesuch hin Aktivmitglied werden.Aktivmitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung sowie an sämtlichen vom VCAS organisierten Anlässen teilzunehmen. Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.
Aktivmitglieder sind verpflichtet, an der Generalversammlung teilzunehmen und die beschlossenen Jahresbeiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung, spätestens aber bis Ende Dezember zu bezahlen.
Aktivmitglieder, welche nicht mehr Eigentümer einer VIPER sind, werden automatisch zu Passivmitgliedern. Sie sind verpflichtet, diese Mutationen dem Vorstand innert 30 Tagen zu melden.
Ein Viperbesitzer wird jedoch ausschliesslich den Status eines Aktivmitgliedes erhalten.
b. Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die sich in irgend einer Form dem VCAS verbunden fühlt, kann auf Gesuch hin Passivmitglied werden.Passivmitglieder sind verpflichtet, den an der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Sie geniessen die Rechte des VCAS und erhalten alle Mitteilungen des VCAS. An Versammlungen haben sie kein Stimmrecht.
c. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um das Wohl des VCAS ganz besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Ehrenmitglieder haben als Aktivmitglieder ein Stimmrecht. Wechselt ein Ehrenmitglied von der Aktivmitgliedschaft zur Passivmitgliedschaft, so erlischt das Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem VCAS, dem Ausschluss aus dem VCAS oder mit der Kündigung der Mitgliedschaft.d. Gönner
Als Gönner für ein Jahr gelten natürliche oder juristische Personen, welche den VCAS auf freiwilliger Basis finanziell oder ideell unterstützen. Gönner können an Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.III. Aufnahme, Austritte und Ausschluss
Art. 4: Aufnahme
Aufnahmegesuche sind mit dem VCAS Anmeldeformular schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Aufnahme ist immer nur provisorisch. Der Vorstand hat über die Aufnahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft immer anfangs Jahr (Dez/Jan) zu entscheiden. Bei einer Aufnahme wird das Neumitglied erst dann beim VCA in USA als Mitglied angemeldet. Die allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die offizielle Aufnahme als Mitglied des VCAS erfolgt an der nächsten Generalversammlung.Im Falle der Ablehnung, welche dem Gesuchsteller innert 14 Tagen schriftlich bekannt gegeben wird, steht dem Kandidaten das Recht zu, das Aufnahmegesuch an die nächste Generalversammlung zu stellen.
Mit der Anmeldung anerkennt das aufzunehmende Mitglied in jeder Beziehung die Statuten des VCAS, insbesondere den Haftungsausschluss des VCAS, allfällige Reglemente und weitere Vereinsvorschriften.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages und gilt für das Geschäftsjahr des VCAS. Neumitglieder, welche dem VCAS vor dem 1. Juni beitreten, zahlen den vollen Mitgliederbeitrag und die ganze Eintrittsgebühr. Neumitglieder, welche dem VCAS am 1. Juni oder später beitreten, bezahlen nur den halben Mitgliederbeitrag und die ganze Eintrittsgebühr.
Art. 5: Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens auf Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen ist.Art. 6: Ausschluss
Mitglieder, welche den Interessen sowie dem Ansehen des VCAS in grober Weise schaden, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes provisorisch ausgeschlossen werden.Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung zu richten.
Mitglieder, welche trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innert 30 Tagen bezahlt haben, können ausgeschlossen werden.
Art. 7: Anspruch auf das Vereinsvermögen
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf zuviel bezahlte Mitgliederbeiträge oder das VCAS Vermögen.IV. Mittel und Haftung
Art. 8: Mittel
Der VCAS verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die einmalige Eintrittsgebühr von Aktivmitgliedern und die ordentlichen Mitgliederbeiträge, welche alljährlich von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt werden.Der VCAS kann zudem Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen und aus Materialverkäufen, Beiträge, Schenkungen, Spenden oder sonstige Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Die einzelnen Beiträge betragen für:
Einmalige Eintrittsgebühr für Aktivmitglieder: Fr. 50.00;
Aktivmitglieder: Fr. 250.00, inkl. US-$ VCA Beitrag für VIPER Magazine Abonnement und Mitgliederkarten;
Passivmitglieder: Fr. 50.00;
Gönner: mindestens Fr. 25.00.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden den Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Jahres.
Art. 9: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des VCAS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des VCAS ist ausgeschlossen. Insbesondere werden alle Haftungsansprüche an den VCAS aus Teilnahmen an Clubevents oder rennsportlichen Anlässen und dergleichen vollständig ausgeschlossen. Für Personen, welche für den VCAS handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.V. Organisation
Art. 10: Organe
Die Organe des VCAS sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren.A. Die Generalversammlung
Art. 11: Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:Festsetzung und Aenderung der Statuten.
Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
Abnahme der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren;
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der einmaligen Eintrittsgebühren;
Beschlussfassung über Aufnahme von abgewiesenen und Rekurse von ausgeschlossenen Mitgliedern
Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
Art. 12: Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jedes Jahr spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres am Sitze des VCAS statt. Durch Vorstandsbeschluss kann auch ein anderer Ort bezeichnet werden.Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder durch Aktivmitglieder, die zusammen mindestens den zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder vertreten, schriftlich und unter Angabe des Grundes einberufen werden.
Solche Versammlungen haben innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.
Art. 13: Form
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung und hat die Verhandlungsgegenstände, die Anträge des Vorstandes und die allfälligen Anträge der Mitglieder bekanntzugeben.Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Versammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in der Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens Ende November gestellt wurden.
Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
Soll an einer Generalversammlung eine Statutenrevision beschlossen werden, so ist der Wortlaut der vom Vorstand beantragten Änderungen während der Einberufungsfrist ebenfalls am Sitz des Vereins aufzulegen.
Art. 14: Konstituierung, Protokoll
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein anderer von der Generalversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet die erforderlichen Stimmenzähler. Das Protokoll wird vom Sekretär geführt, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.Art. 15: Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Passivmitglieder und Gönner werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident, bei Wahlen das Los.
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
B. Der Vorstand
Art. 16: Allgemeines
Das Geschäftsjahr des VCAS dauert jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November.Der Vorstand setzt sich aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und zwei Beisitzern zusammen.
Das Amt des Präsidenten wie auch das des Vize-Präsidenten muss zwingend von einem Aktivmitglied besetzt sein.
Die verbleibenden Ämter im Vorstand können wie folgt bekleidet werden: Aktivmitglieder, Partner/innen von Aktivmitgliedern, Passivmitglieder.
Personen, welche in der partnerschaftlichen Beziehung zueinander stehen, dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Jährliche Wiederwahl ist möglich. Die Wahlperiode endigt mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung.
Werden während einer Amtsdauer Ersatz- oder Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode.
Art. 17: Verhandlungen und Beschlüsse
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens 3 x im Jahr. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand führt ein Board Book, in welchem alle wichtigen Vorstandbeschlüsse und Leitlinien aufgeführt werden. Das Board Book soll damit bei Amtswechsel die Vorstands-arbeit der neuen Vorstandsmitglieder erleichtern und eine Fortführung von Beschlüssen gewährleisten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Beschlüsse zu einem gestellten Antrag können mit elektronischer Stimmabgabe per Email gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder zustimmt. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 18: Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:die Oberleitung des VCAS und die Erteilung der nötigen Weisungen;
die Ausführung und die Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse;
die Vertretung des VCAS nach aussen. Der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier führen Einzelunterschrift.
die Festlegung der Organisation , die Erstellung des Jahresprogramms und die Planung und Durchführung der VCAS Tätigkeiten;
die Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung des VCAS notwendig ist und Festlegung des Geschäftsjahres;
die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
Dem Präsidenten, oder im Verhinderungsfalle einem anderen Vorstandsmitglied, obliegt die Vertretung des VCAS am jährlichen "Presidents Meeting" des VCA. Die Flugkosten in der Economy Klasse gehen zulasten des VCAS.
C. Revisoren
Art. 19: Wahl und Aufgaben
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht VCAS Mitglieder sein müssen. Wiederwahl ist möglich.Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung des VCAS und verfassen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Rapport.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20: Auflösung und Liquidation
Die Generalversammlung kann mit der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder jederzeit die Auflösung des VCAS beschliessen.Wird die Auflösung beschlossen, so wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt.
Ein sich aus der Liquidation ergebender Erlös ist nach Massgabe des gefassten Generalversammlungsbeschlusses zu verwenden.
Art. 21: Bekanntmachungen
Der Vorstand ist befugt, Einladungen und Bekanntmachungen in eigenen Newslettern, in Automobilfachzeitschriften (AR oder AI) oder auf andere geeignete Weise vorzunehmen.Die Einladungen zur Generalversammlung werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
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Die vorliegenden Statuten sind an der GV vom 27. März 2011 einstimmig genehmigt worden und ersetzen die Statuten vom 29.März 1998 und vom 17. März 2010.
Die jetzigen Statuten enthalten die von den GV im Jahre 2004, 2007 und 2008 und 2010 genehmigten Anpassungen und Ergänzungen.
Oberwil, 27. März 2011, Namens der Generalversammlung
Der Präsident: Fredi Spaltenstein



