STATUTEN Viper Club of Switzerland

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen VIPER CLUB OF SWITZERLAND (nachstehend VCOS) besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).
Sitz und Gerichtsstand des VCOS richten sich nach dem Domizil des Präsidenten. Der Verein verfolgt keine lukrativen Ziele und kann sich in das Handelsregister eintragen lassen.

Art. 2: Zweck
Der VCOS ist eine Vereinigung von VIPER Eigentümern, Benützern und Fans und ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bezweckt insbesondere: den technischen und den ideologischen Gedankenaustausch zwischen VIPER Eigentümern und Sammlern; die Wahrung der VIPER Tradition, die Sicherheit der Führung eines Sportwagens und die Verteidigung der Interessen deren Besitzer; die Organisation von Ausflügen, Versammlungen und die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Anlässen im Zusammenhang mit dem Automobilsport; die Pflege des guten Einvernehmens sowie der Geselligkeit und der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

II.Mitgliedschaft

Art. 3: Zusammensetzung
Der VCOS setzt sich aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern zusammen. Die einzelnen Mitgliederkategorien besitzen die nachfolgenden Rechte und Pflichten.


a. Aktivmitglieder
Jede natürliche Person, welche das 18. Altersjahr erreicht hat, im Besitze des Führerausweises und Eigentümer einer VIPER ist, kann auf Gesuch hin Aktivmitglied werden. Aktivmitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung sowie an sämtlichen vom VCOS organisierten Anlässen teilzunehmen. Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Aktivmitglieder sind verpflichtet, an der Generalversammlung teilzunehmen und die beschlossenen Jahresbeiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung, spätestens aber bis Ende Dezember zu bezahlen.
Aktivmitglieder, welche nicht mehr Eigentümer einer VIPER sind, werden automatisch zu Passivmitgliedern. Sie sind verpflichtet, diese Mutationen dem Vorstand innert 30 Tagen zu melden. Ein Viperbesitzer wird jedoch ausschliesslich den Status eines Aktivmitgliedes
erhalten.


b.Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die sich in irgendeiner Form dem VCOS verbunden fühlt, kann auf Gesuch hin Passivmitglied werden.
Passivmitglieder sind verpflichtet, den an der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Sie geniessen die Rechte des VCOS und erhalten alle Mitteilungen des VCOS. An Versammlungen haben sie kein Stimmrecht.

c. Passivmitglieder Plus
Jede natürliche oder juristische Person, die sich in irgendeiner Form dem VCOS verbunden fühlt, kann auf Gesuch hin Passivmitglied Plus werden. Die Passivmitgliedschaft Plus berechtigt an sämtlichen vom VCOS organisierten Anlässen teilzunehmen. Passivmitglieder Plus sind verpflichtet, den an der Generalversammlung beschlossenen. Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Sie geniessen
die Rechte des VCOS und erhalten alle Mitteilungen des VCOS. An Versammlungen haben sie kein Stimmrecht.

d. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um das Wohl des VCOS ganz besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Ehrenmitglieder haben als Aktivmitglieder ein Stimmrecht.
Wechselt ein Ehrenmitglied von der Aktivmitgliedschaft zur Passivmitgliedschaft, so erlischt das Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem VCOS, dem Ausschluss aus dem VCOS oder mit der Kündigung der Mitgliedschaft.

e. Gönner
Als Gönner für ein Jahr gelten natürliche oder juristische Personen, welche den VCOS auf freiwilliger Basis finanziell oder ideell unterstützen. Gönner können an Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

III. Aufnahme, Austritte und Ausschluss

Art. 4: Aufnahme
Aufnahmegesuche sind mit dem „VCOS Anmeldeformular“ schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Aufnahme ist immer nur provisorisch. Der Vorstand hat über die Aufnahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft immer anfangs Jahr (Dez/Jan) zu entscheiden. Die allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die offizielle Aufnahme als Mitglied des VCOS erfolgt an der nächsten
Generalversammlung. Mit der Anmeldung anerkennt das aufzunehmende Mitglied in jeder Beziehung die Statuten
des VCOS, insbesondere den Haftungsausschluss des VCOS, allfällige Reglemente und weitere Vereinsvorschriften.
Im Falle der Ablehnung, welche dem Gesuchsteller innert 14 Tagen schriftlich bekannt gegeben wird, steht dem Kandidaten das Recht zu, das Aufnahmegesuch an die nächste Generalversammlung zu stellen.


Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages und gilt für das Geschäftsjahr des VCOS. Neumitglieder, welche dem VCOS vor dem 1. Juni beitreten, zahlen den vollen Mitgliederbeitrag und die ganze Eintrittsgebühr. Neumitglieder, welche dem VCOS
am 1. Juni oder später beitreten, bezahlen nur den halben Mitgliederbeitrag und die ganze Eintrittsgebühr.

Art. 5: Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens auf Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen ist.

Art. 6: Ausschluss
Mitglieder, welche den Interessen sowie dem Ansehen des VCOS in grober Weise schaden, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes provisorisch ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Der
Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung zu richten. Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der darin
gesetzten Frist von minimal 10 Tagen bezahlt haben, schliessen sich damit selber aus.

Art. 7: Anspruch auf das Vereinsvermögen
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf zu viel bezahlte Mitgliederbeiträge oder das VCOS Vermögen.

IV. Mittel und Haftung

Art. 8: Mittel
Der VCOS verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die einmalige Eintrittsgebühr von Aktivmitgliedern und die ordentlichen Mitgliederbeiträge, welche alljährlich von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt werden.
Der VCOS kann zudem Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen und aus Materialverkäufen, Beiträgen, Schenkungen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen aller Art entgegennehmen.


Gemäss GV Beschluss vom 17. März 2013 werden die Mitgliederbeiträge nicht mehr in den Stauten aufgeführt. So müssen die Statuen bei einer Betragsänderung nicht immer angepasst werden. Auch werden neu an einer GV immer die Mitgliederbeiträge des auf die GV folgenden
Jahres festgelegt. Die laufenden Mitgliederbeiträge sind im Mitgliederbereich ersichtlich. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden den Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Art. 9: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des VCOS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des VCOS ist ausgeschlossen. Insbesondere werden alle Haftungsansprüche an den VCOS aus Teilnahmen an Clubevents
oder rennsportlichen Anlässen und dergleichen vollständig ausgeschlossen. Für Personen, welche für den VCOS handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. 


V. Organisation

Art. 10: Organe
Die Organe des VCOS sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren.
A. Die Generalversammlung

Art. 11: Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
Festsetzung und Änderung der Statuten; Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie der übrigen Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsrevisoren; Abnahme der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder, der Jahresrechnung und des
Voranschlages sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren; Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der einmaligen Eintrittsgebühr; Beschlussfassung über Aufnahme von abgewiesenen und Rekurse von ausgeschlossenen
Mitgliedern; Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz
oder Statuten vorbehalten sind.

Art. 12: Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jedes Jahr spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres am Sitze des VCOS statt. 


Durch Vorstandsbeschluss kann auch ein anderer Ort bezeichnet werden. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder durch Aktivmitglieder, die zusammen mindestens den zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder vertreten, schriftlich und unter Angabe des Grundes einberufen werden. Solche Versammlungen haben innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens
stattzufinden.

Art. 13: Form
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung und hat die Verhandlungsgegenstände, die Anträge des Vorstandes und die allfälligen Anträge der Mitglieder bekanntzugeben.
Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Versammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in der Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens Ende November gestellt wurden.
Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.


Soll an einer Generalversammlung eine Statutenrevision beschlossen werden, so ist der Wortlaut der vom Vorstand beantragten Änderungen während der Einberufungsfrist ebenfalls am Sitz des Vereins aufzulegen.

Art. 14: Konstituierung, Protokoll
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein anderer von der Generalversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet die erforderlichen Stimmenzähler. Das Protokoll wird vom Sekretär geführt, welches vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 15: Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Passivmitglieder und Gönner werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas Anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet bei Beschlüssen der Präsident, bei Wahlen das Los. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

B. Der Vorstand


Art. 16: Allgemeines
Das Geschäftsjahr des VCOS dauert jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November. Der Vorstand setzt sich aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und zwei Beisitzern zusammen.
Das Amt des Präsidenten wie auch das des Vize-Präsidenten muss zwingend von einem Aktivmitglied besetzt sein. Die verbleibenden Ämter im Vorstand können wie folgt bekleidet werden: Aktivmitglieder, Partner/innen von Aktivmitgliedern, Passivmitglieder.
Personen, welche in der partnerschaftlichen Beziehung zueinanderstehen, dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Jährliche Wiederwahl ist möglich. Die Wahlperiode endigt mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ersatz- oder Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode.

Art. 17: Verhandlungen und Beschlüsse
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens 3 x im Jahr. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand führt ein Board Book, in welchem alle wichtigen Vorstandbeschlüsse und Leitlinien aufgeführt werden. Das Board Book soll damit bei Amtswechsel die Vorstandsarbeit der neuen Vorstandsmitglieder erleichtern und eine Fortführung von Beschlüssen
gewährleisten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Beschlüsse zu einem gestellten Antrag können auch mit elektronischer Stimmabgabe per Email gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder zustimmt. Auch
solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

Art. 18: Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: die Oberleitung des VCOS und die Erteilung der nötigen Weisungen;
die Ausführung und die Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse; die Vertretung des VCOS nach aussen. Der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier führen Einzelunterschrift.
die Festlegung der Organisation, die Erstellung des Jahresprogramms und die Planung und Durchführung der VCOS Tätigkeiten; die Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung des VCOS notwendig ist und Festlegung des Geschäftsjahres; die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

C. Revisoren

Art. 19: Wahl und Aufgaben
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht VCOS Mitglieder sein müssen. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung des VCOS und verfassen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Rapport.

VI. Schlussbestimmungen


Art. 20: Auflösung und Liquidation
Die Generalversammlung kann mit der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder jederzeit die Auflösung des VCOS beschliessen. Wird die Auflösung beschlossen, so wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Ein sich aus der Liquidation ergebender Erlös ist nach Massgabe des gefassten Generalversammlungsbeschlusses zu verwenden.


Art. 21: Bekanntmachungen
Der Vorstand ist befugt, Einladungen und Bekanntmachungen in eigenen Newslettern, in Automobilfachzeitschriften (AR oder AI) oder auf andere geeignete Weise vorzunehmen. Die Einladungen zur Generalversammlung werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
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Die vorliegenden Statuten sind an der GV vom 20. März 2016 einstimmig genehmigt worden
und ersetzen die Statuten vom 29.März 1998 und 17. März 2010 und 27. März 2011 und vom
18. März 2012. Die jetzigen Statuten enthalten die von den GV im Jahre 2004, 2007 und 2008
und 2010 und 2011, 2012 und 2013 genehmigten Anpassungen und Ergänzungen.